Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Seitdem bekommen Betriebe Anrufe und Rundschreiben, in denen steht, dass ihre Website jetzt barrierefrei sein muss, sonst drohe ein Bußgeld. Das stimmt für einen Teil der Betriebe und für einen anderen Teil nicht. Wer wissen will, wo er steht, muss zwei Fragen beantworten, und beide sind in zehn Minuten zu klären.
Die Zahl der Betriebe, die wegen des BFSG verunsichert wurden, ist um ein Vielfaches größer als die Zahl der Betriebe, die davon betroffen sind.
Daniel Weihmann
Frage eins: Bietest du eine Dienstleistung an, die unter das Gesetz fällt?
Das BFSG gilt nicht für „alle Websites“. Es gilt für bestimmte Produkte und für bestimmte Dienstleistungen, die in § 1 des Gesetzes aufgezählt sind. Bei Websites ist vor allem eine Kategorie einschlägig: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint ist damit, verkürzt gesagt, der Abschluss eines Verbrauchervertrags über eine Website oder App.
Daneben stehen in der Aufzählung unter anderem Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikationsdienste, E-Books, Personenbeförderungsdienste und die Websites, über die man dort Tickets bucht oder Auskünfte bekommt.
Praktisch heißt das:
- Ein Onlineshop fällt darunter, egal wie klein das Sortiment ist.
- Eine Seite mit Online-Buchung, über die ein Vertrag zustande kommt, in aller Regel auch. Ferienwohnung, Hotelzimmer, kostenpflichtiger Kurs.
- Eine Betriebsseite, die informiert und eine Telefonnummer nennt, fällt nicht darunter. Ein Kontaktformular allein macht daraus keinen elektronischen Geschäftsverkehr.
- Geschäfte ausschließlich zwischen Unternehmen sind nicht erfasst, das Gesetz zielt auf Verbraucher.
Der typische Handwerksbetrieb, die typische Praxis und der typische Verein sind also nicht betroffen. Der Küchenbauer, der seine Küchen im Studio verkauft, ist es nicht. Derselbe Küchenbauer mit einem Shop für Zubehör ist es für diesen Shop.
Frage zwei: Bist du ein Kleinstunternehmen?
Und selbst wenn die erste Frage mit Ja beantwortet wird, gibt es eine Ausnahme, die sehr viele kleine Betriebe trägt. Das BFSG nimmt Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen aus. Kleinstunternehmen ist, wer
- weniger als 10 Beschäftigte hat und
- höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme erreicht.
Beides muss zutreffen, nicht eines von beiden. Wer diese Schwelle nicht überschreitet und eine Dienstleistung anbietet, ist von den Anforderungen des Gesetzes befreit.
Der Haken, den die Rundschreiben gerne verschweigen: Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht. Wer Produkte im Sinne des Gesetzes herstellt, einführt oder vertreibt, kann sich nicht auf die Kleinstunternehmerregel berufen. Bei den meisten Websites geht es aber um Dienstleistungen, deshalb greift sie in der Praxis oft.
Was gilt, wenn du betroffen bist
Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die im Wesentlichen auf die Web Content Accessibility Guidelines in der Fassung 2.1 auf Stufe AA verweist. Dazu kommen konkrete Pflichten aus der Verordnung zum BFSG: Informationen zur Barrierefreiheit müssen auf der Seite selbst zugänglich sein, in Textform, und sie müssen beschreiben, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt.
Für bestehende Dienstleistungsverträge gibt es eine Übergangsregelung bis zum 27. Juni 2030. Die betrifft aber laufende Verträge, nicht die Website als solche, und ist kein Freibrief, das Thema fünf Jahre liegen zu lassen.
Weißt du, ob die Pflicht für deine Seite gilt?
Erzähl mir, was dein Betrieb anbietet und wie deine Seite aufgebaut ist. Ich sage dir, worauf du achten solltest und was sich mit wenig Aufwand verbessern lässt.
Wer das prüft, und wo er sitzt
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. Sie ist beim Landesamt für Verbraucherschutz in Magdeburg angesiedelt, also für die Betriebe hier in der Gegend eine knappe Autostunde entfernt.
Sie wird nicht flächendeckend Seiten abklappern. Der übliche Weg ist eine Beschwerde: Ein Verbraucher, der eine Seite nicht bedienen kann, meldet das, die Stelle sieht sich den Fall an und fordert zur Abhilfe auf. Bußgelder stehen am Ende einer Kette, nicht am Anfang.
Was daneben immer möglich war und bleibt: Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände. Ob unzureichende Barrierefreiheit dafür taugt, ist noch nicht ausgeurteilt. Wer das als sicheres Argument verkauft, verkauft Angst.
Für öffentliche Stellen gilt etwas anderes
Das wird oft in einen Topf geworfen. Kommunen, Ämter, öffentliche Schulen und Einrichtungen unterliegen nicht dem BFSG, sondern der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, der BITV 2.0, und den Landesgesetzen dazu. Die Anforderungen sind dort älter, weiter und in einem Punkt deutlich strenger: Es braucht eine veröffentlichte Erklärung zur Barrierefreiheit mit einem Feedback-Mechanismus. Wer einen kommunalen Auftritt betreut, prüft nach BITV, nicht nach BFSG.
Vier Prüfungen, die du selbst machen kannst
Ob Pflicht oder nicht, diese vier Handgriffe sagen dir in zehn Minuten, wie es um deine Seite steht. Werkzeug brauchst du keins.
Die Tastatur allein
Leg die Maus weg und geh mit der Tabulatortaste durch die Seite. Siehst du immer, wo du gerade bist? Kommst du an jedes Feld und an jeden Link? Kannst du das Menü öffnen und wieder schließen? Bei sehr vielen Seiten ist spätestens die Navigation eine Sackgasse.
Zweihundert Prozent Zoom
Drück fünfmal Strg und Plus. Steht der Text noch untereinander oder liegt jetzt etwas übereinander? Musst du seitlich scrollen, um eine Zeile zu Ende zu lesen? Das ist der Test, bei dem die meisten Seiten mit festen Bildbreiten scheitern.
Kontrast
Hellgrauer Text auf weißem Grund sieht in einer Bildschirmvorschau elegant aus und ist bei Sonnenlicht auf dem Handy nicht lesbar. Der Maßstab lautet 4,5 zu 1 für normalen Text. Das ist keine Empfehlung, das ist messbar, und es gibt kostenlose Prüfwerkzeuge dafür im Browser.
Bilder ohne Text
Sieh dir an, ob deine Bilder Alternativtexte haben. Wichtig ist dabei die Unterscheidung: Ein Foto, das etwas erklärt, braucht eine Beschreibung. Ein reines Schmuckbild braucht einen leeren Alternativtext, damit die Vorlesesoftware es überspringt. Beides falsch zu machen ist gleich unangenehm.
Ich prüfe eine Seite zuerst mit der Tastatur, nicht mit einem Werkzeug. Was man in drei Minuten selbst nicht bedienen kann, findet auch kein Prüfbericht schöner.
Daniel Weihmann
Warum sich das auch ohne Pflicht lohnt
Der Teil, den ich für den wichtigeren halte. In Sachsen-Anhalt ist rund jeder vierte Einwohner über 65. Das ist genau die Gruppe, die schlechter sieht, feinmotorisch ungenauer tippt und das Telefon mit einer Hand hält. Wer für diese Gruppe baut, baut für seine tatsächliche Kundschaft, nicht für eine Vorschrift.
Dazu kommt: Fast alles, was Barrierefreiheit verlangt, ist ohnehin gute Bauweise. Sinnvolle Überschriftenstruktur, aussagekräftige Linktexte, ausreichende Schriftgröße, klare Reihenfolge. Genau das hilft auch Suchmaschinen und den KI-Suchen, die Inhalte lesen und keine Layouts. Barrierefreiheit und Auffindbarkeit ziehen in dieselbe Richtung, das ist kein Zufall.
Kurz gefasst
Betroffen bist du, wenn du über die Seite Verbraucherverträge abschließt oder eine der aufgezählten Dienstleistungen anbietest, und wenn du kein Kleinstunternehmen bist, also 10 oder mehr Beschäftigte hast oder über 2 Millionen Euro Umsatz. Bei Produkten gilt die Ausnahme nicht. Öffentliche Stellen richten sich nach der BITV 2.0, nicht nach dem BFSG.
Wenn du unsicher bist, in welche Gruppe dein Betrieb fällt, ist das eine Frage von zehn Minuten am Telefon und keine, für die du ein Angebot brauchst: unverbindlich anfragen. Was ich prüfe und umsetze, steht bei meiner Leistung Barrierefreiheit. Und wenn ohnehin ein Umbau ansteht, gehört das Thema gleich mit hinein, siehe Website-Relaunch: wann er sich lohnt.